Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Allrounder Luttermann ist bemüht, ihre Website im Einklang mit den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) sowie den geltenden technischen Standards zur digitalen Barrierefreiheit zugänglich zu gestalten.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website ist derzeit weitgehend mit den Anforderungen des BFSG vereinbar. Wir arbeiten kontinuierlich daran, die Benutzerfreundlichkeit und Zugänglichkeit unserer Inhalte weiter zu verbessern.
Feedback und Kontakt
Sollten Ihnen Barrieren auf unserer Website auffallen oder benötigen Sie Informationen in einer barrierefreien Form, kontaktieren Sie uns bitte:
Allrounder Luttermann
Inhaber: Thomas Luttermann
Quellhorststraße 14
31582 Nienburg/Weser
Deutschland
Telefon: +49 15679 180243
E-Mail: kontakt@allrounder-luttermann.de
Unterstützende Maßnahmen zur digitalen Barrierefreiheit
Zur Verbesserung der digitalen Zugänglichkeit setzen wir den Barrierefreiheits-Assistenten der Danova GmbH ein.
Die Lösung unterstützt Besucherinnen und Besucher unter anderem durch:
- Anpassung von Schriftgrößen,
- Kontrast- und Darstellungsoptionen,
- zusätzliche Navigationshilfen,
- individuelle Anpassungsmöglichkeiten entsprechend persönlicher Bedürfnisse.
Der Einsatz dient der Verbesserung der Nutzbarkeit unserer Website für Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen und unterstützt die Umsetzung der Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG).
Ungeachtet der eingesetzten technischen Hilfsmittel arbeiten wir kontinuierlich daran, die Inhalte und Funktionen unserer Website weiter barrierefrei zu gestalten.
Durchsetzungsverfahren
Sollten Sie der Ansicht sein, durch eine nicht ausreichende barrierefreie Gestaltung benachteiligt zu sein, können Sie sich an die zuständige Schlichtungsstelle nach § 16 BGG wenden.
Schlichtungsstelle BGG
Mauerstraße 53
10117 Berlin
E-Mail: info@schlichtungsstelle-bgg.de
Internet: www.schlichtungsstelle-bgg.de
Freiwilliger Hinweis zur Barrierefreiheit
Die Allrounder Luttermann ist als Kleinstunternehmen grundsätzlich nicht verpflichtet, die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) umzusetzen.